Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Spanien
Patientenverfügung (span. „Testamento Vital“ oder „Voluntad Vital Anticipada“)
In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung seit vielen Jahren gesetzlich geregelt. Seit dem Jahre 2007 gibt es ein zentrales nationales Register, in welchem sämtliche in die jeweiligen regionalen Register eingetragenen Patientenverfügungen zentral gespeichert werden.
Eine deutsche Patientenverfügung, die die vorgesehenen regionalen Formvorschriften nicht erfüllt, ist unwirksam und muss daher nicht von Ärzten und Behörden beachtet werden.
Neben der Möglichkeit durch eine Patientenverfügung konkrete Regelungen für den Fall zu treffen, dass es Ihnen nicht mehr möglich ist eigenständige Entscheidungen und Anweisungen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu treffen, kann auch eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Es empfiehlt sich die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu kombinieren.
Zu beachten ist, dass eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie im jeweiligen regionalen Register eingetragen ist.
In Andalusien wurde im März 2012 per Verordnung die Organization und die internen Abläufe des andalusischen Registers neu geregelt (Decreto 59/2012, de 13 de marzo, por el que se regula la organización y funcionamiento del Registro de Voluntades Vitales Anticipadas de Andalucía).
Bei Interesse beraten wir Sie gerne näher über die Einzelheiten.