Höchstrichterliches Urteil vom 09.05.2013 zur Beschränkung von Klauseln über Mindestzinssätze in Hypothekarkreditverträgen
Die durch die anhaltende Wirtschaftskrise ausgelöste Zwangslage vieler privater Darlehensnehmer in Spanien und die dadurch bedingte zunehmende Anzahl von Zwangsvollstreckungen bis zur Vornahme von Zwangsräumungen, haben das öffentliche Augenmerk auf eine Eigenheit der spanischen Bankenpraxis gelenkt: die Rede ist hier von Klauseln in Darlehnsverträgen, die Mindest- und Höchstsätze der vereinbarten Zinsen betreffen, welche in Spanien überwiegend mit einem variablem Zinssatz abgeschlossen werden. Dieser Zinssatz hängt von dem Wert eines Indexes, wie dem am meisten genutzten euribor ab.
Besagte Klauseln setzen meist einen minimalen und einen maximalen Zinssatz fest, unabhängig von Zinsschwankungen und dem aktuellen Wert des euribor. Aus diesem Grund profitieren die meisten Darlehensnehmer auch nicht von den aktuell niedrigen Zinssätzen. Diese Art von Klauseln wird in der Regel nicht individuell vereinbart und von den Banken durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Verträge eingeführt. Sie unterfallen damit der Kontrolle von AGBs durch das spanische Verbraucherschutzgesetz.
Der Oberste Zivilgerichtshof Spaniens hat, in einer neuen Urteil vom 20. März 2013 (Urteil 241/2013), diese Klauseln in den Fällen fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt. Nicht ausreichend sei es, dass die Bank die Klausel lediglich schriftlich aufnimmt, sondern der Kunde müsse auch in ausreichender Weise über den Inhalt und Zweck der Klausel aufgeklärt werden. Gleichzeitig erklärte der Oberste Gerichtshof, das Urteil bedeute nicht die automatische Nichtigkeit besagter Klauseln, wenn die Regeln über die Transparenz eingehalten würden und bestätigte, dass das Urteil ausserdem keine Auswirkungen auf bereits geleistete Beträge hätte.
Das Urteil ist am 09.05.2013 veröffentlicht worden.
Zu der Frage, ob und wann die besagten Klauseln zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen, steht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch aus. Dabei geht es um die Bestimmung, wann der Maximalwert übermässig hoch angesetzt ist um für den Kunden je positive Wirkung zu entfalten, während der Minimalwert mit grosser Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Während die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zinssatzes von über 8 % gegen null tendiert, waren Verträge mit Maximalwerten von über 20 % vereinbart worden. Alles hängt nun von der Einschätzung des Obersten Gerichtshofes ab, der die Grenze zum groben Missverhältnis ziehen und in diesen Fällen die Klauseln für missbräuchlich erklären muss.
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