Verjährung von Erbschaftssteuern in Spanien
Die Verjährung der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt grundsätzlich 4 Jahre, beginnend mit dem Ende des Ablaufs der Frist für die freiwillige Zahlung (6 Monate ab Versterbenszeitpunkt des Erblassers). In der genannten Frist steht der Steuerbehörde das Recht zu eine Steuerprüfung durchzuführen.
Seit 2003 gilt eine Spezialregelung für Erbschaften bei denen Urkunden, von ausländischen Amtspersonen beurkundet wurden. In diesem Fall beginnt die Frist erst zu dem Zeitpunkt an welchem diese Urkunde einer beliebigen spanischen Behörde vorgelegt wird, sprich zur Kenntnis gelangt.
Erben von Vermögen in Spanien, ist es daher nicht zu empfehlen, bei Versterben des Erblassers ausserhalb Spaniens, eine Verjährung abzuwarten. Die Frist der freiwilligen Selbstveranlagung läuft auf jeden Fall nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Versterbenszeitpunkt des Erblassers, ab. Wird die Steuererklärung nicht fristgemäss abgegeben, so hat dies Verzugszinsen und Verspätungszuschläge zur Folge.
Wir empfehlen daher auch bei deutsch-spanischen Erbfällen auf jeden Fall die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Zwar besteht grundsätzlich zur Zeit noch eine Ungleichbehandlung zwischen in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Erben, so dass der jeweilige Betrag der Steuerschuld noch erhebliche Unterschiede aufweisen kann. Die Ungleichbehandlung ist jedoch seit dem 07. März 2012 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Spanien vorgebracht (Verfahren C-127/12).
Ein Urteil ist zur Zeit noch nicht ergangen. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Ungleichbehandung aufgehoben wird.